Urteil: Landgericht Saarbrücken vom 23.06.2022 – 10 S 136/21
Zusammenfassung des Gerichtsurteils
Das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 23. Juni 2022 (Az. 10 S 136/21) klärt die Bedeutung des Begriffs „Wohn/Nutzfläche“ im Mietvertrag in Bezug auf mitvermietete Kellerräume. Demnach umfasst der Begriff „Wohn/Nutzfläche“ nicht nur die Wohnfläche, sondern schließt auch mitvermietete Kellerräume ein. Dies hat Auswirkungen auf die Berechnung der Mietfläche sowie auf eventuelle Ansprüche auf Rückzahlung überzahlter Miete aufgrund von Wohnflächenabweichungen.
Die Definition von „Wohn/Nutzfläche“ im Mietvertrag
Das Landgericht Saarbrücken entschied, dass der Begriff „Wohn/Nutzfläche“ im Mietvertrag nicht ausschließlich die Wohnfläche umfasst. Vielmehr bezieht sich dieser Begriff auf die gesamte vermietete Fläche, einschließlich der Räume, die dem Mieter zur alleinigen Nutzung überlassen werden, wie etwa Kellerräume. Das Gericht betonte, dass der Keller in die Nutzfläche mit einbezogen wird.
Auswirkungen auf Vermieter und Mieter
Dieses Urteil hat sowohl für Vermieter als auch für Mieter praktische Auswirkungen. Zum einen kann es für Vermieter sinnvoll sein, im Mietvertrag die Wohn-/Nutzfläche auszuweisen, insbesondere wenn Dachschrägen oder mitvermietete Hobbyräume vorhanden sind. Dies ermöglicht eine transparente und klare Darstellung der zur Verfügung gestellten Fläche.
Auf der anderen Seite ist es jedoch wichtig zu beachten, dass eine Mieterhöhung nach §558 BGB auf Basis der ortsüblichen Vergleichsmiete immer nur auf Grundlage der tatsächlichen Wohnfläche begründet werden kann. In diesem Zusammenhang erweist sich die Angabe der Wohn-/Nutzfläche als nicht relevant. Vermieter sollten daher sorgfältig abwägen, ob die Eintragung einer Flächenangabe im Mietvertrag sinnvoll ist oder nicht.
Fazit und Empfehlung
Das Urteil des Landgerichts Saarbrücken schafft Klarheit darüber, dass der Begriff „Wohn/Nutzfläche“ im Mietvertrag auch mitvermietete Kellerräume einschließt. Dies hat Bedeutung für die Flächenberechnung und eventuelle Mietminderungsansprüche aufgrund von Wohnflächenabweichungen. Vermieter sollten abwägen, ob die Angabe einer Fläche, egal ob Wohn-/Nutzfläche oder Wohnfläche, im Mietvertrag sinnvoll ist. Enthält der Mietvertrag garkeine Flächenangabe, können diesbezügliche Streitigkeiten oftmals von vornherein vermieden werden.