Wirksame Mieterhöhung mittels nicht unterschriebenem Serienbrief

In seinem Urteil VIII ZR 72/14 hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, dass ein Mieterhöhungsverlangen auch dann wirksam ist, wenn es in Form eines nicht unterschriebenen Serienbriefs durch ein mit der Hausverwaltung beauftragtes Immobilienunternehmen an die Mieter gerichtet wird. Damit wird die Beauftragung von Dienstleistern zur Durchführung einer Mieterhöhung vereinfacht und die Vermieterrechte gestärkt.

Gemäß § 558a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) muss ein Mieterhöhungsverlangen dem Mieter in Textform mit entsprechender Erläuterung und Begründung mitgeteilt werden. Der BGH stellte fest, dass diese gesetzliche Anforderung auch dann erfüllt ist, wenn ein Immobilienunternehmen im Auftrag des Vermieters die Mieterhöhung mittels eines nicht unterschriebenen Serienbriefs durchführt.

Entscheidend für die Anerkennung als formgültiges Mieterhöhungsverlangen ist die klare Erkennbarkeit des Abschlusses der Erklärung. Dies wird durch die Formulierung „dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und bedarf keiner Unterschrift“ gewährleistet. Eine zusätzliche Anforderung, dass eine juristische Person, in diesem Fall das Immobilienunternehmen, den für sie tätigen Mitarbeiter namentlich benennen muss, wurde vom BGH verworfen. Stattdessen genügt die Angabe des Namens der juristischen Person im verwendeten Briefkopf.

Dieses Urteil bestätigt die gängige Praxis vieler Hausverwalter und Dienstleister beim Versand von Mieterhöhungen. Es ermöglicht Vermietern, die Dienste von Immobilienunternehmen oder Hausverwaltungen in Anspruch zu nehmen, um Mieterhöhungen effizient durchzuführen. Durch die Befreiung von der Notwendigkeit, jeden einzelnen Serienbrief individuell zu unterzeichnen, werden Zeit und Aufwand eingespart.

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