Mieterhöhungs-verlangen darf mit Grundstücks-marktbericht begründet werden

Urteil: LG Bückeburg, Beschluss v. 13.10.22, Az. 1 S 5/22

Mieterhöhungsverlangen darf mit Grundstücksmarktbericht begründet werden

Das Landgericht Bückeburg hat in einem Beschluss vom 13. Oktober 2022 (Az. 1 S 5/22) entschieden, dass ein Vermieter bei einem Mieterhöhungsverlangen einen Grundstücksmarktbericht des Gutachterausschusses für Grundstückswerte Hameln-Hannover aus dem Jahr 2019 als Begründungsmittel heranziehen darf. Die Entscheidung des Gerichts betont die rechtliche Zulässigkeit dieser Vorgehensweise und klärt Fragen im Zusammenhang mit der Einhaltung der Förmlichkeiten im Verfahren zur Zustimmung zur Mieterhöhung.

Dieses Urteil eröffnet Vermietern eine selten beachtete Möglichkeit, die ortsübliche Vergleichsmiete für eine Mieterhöhung auf rechtlich gesicherter Grundlage zu begründen. Das Gericht entschied, dass ein Grundstücksmarktbericht des Gutachterausschusses für Grundstückswerte Hameln-Hannover als ein zulässiges Begründungsmittel gemäß § 558a Abs. 2 BGB für ein Mieterhöhungsverlangen verwendet werden darf. Hieraus ergibt sich ein effektives Instrument, um eine Mieterhöhung sachlich zu rechtfertigen.

Ein Neues Werkzeug für Vermieter: Die Grundstücksmarktberichte als Begründungsmittel

Vermieter stehen oft vor der Herausforderung, die ortsübliche Vergleichsmiete rechtlich fundiert zu ermitteln, um eine Mieterhöhung zu rechtfertigen. Die Entscheidung des Landgerichts Bückeburg gibt Vermietern eine wertvolle Möglichkeit an die Hand, diesen Prozess zu erleichtern, indem sie auf den örtlichen Grundstücksmarktberichts Bezug nehmen.

Durch die Einstufung des Grundstücksmarktberichts als vergleichbar mit einem einfachen Mietspiegel schafft das Gericht eine klare Grundlage, um die Daten im Bericht zu verwenden und so die ortsübliche Vergleichsmiete zu ermitteln. Dies ist von Bedeutung, da die rechtliche Legitimation der Begründungsmittel Vermietern mehr Sicherheit verleiht, wenn sie sich für eine Mieterhöhung entscheiden.

Hauptpunkte des Urteils:

  1. Begründungsmittel für Mieterhöhungsverlangen: Der Beschluss betont, dass ein Grundstücksmarktbericht als Begründungsmittel gemäß § 558a Abs. 2 BGB für ein Mieterhöhungsverlangen herangezogen werden kann. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass dieser Bericht, der vom Gutachterausschuss für Grundstückswerte Hameln-Hannover erstellt wurde, mit einem einfachen Mietspiegel vergleichbar ist.
  2. Aufzählung der Begründungsmittel: Die Entscheidung klärt, dass die Aufzählung der Begründungsmittel gemäß § 558a BGB nicht abschließend ist. Die Verwendung des Wortes „insbesondere“ zeigt lediglich, dass die genannten Begründungsmittel beispielhaft sind.
  3. Repräsentative und ausreichende Daten: Das Gericht betont, dass repräsentative und ausreichend erhobene Daten eines Begründungsmittels akzeptabel sind. Ein Mieter muss unter Umständen hinnehmen, dass er nur begrenzt die Möglichkeit hat, diese zu überprüfen. Dabei ist jedoch von Bedeutung, dass die Richtigkeit des Begründungsmittels durch die Person des Aufstellers gewährleistet ist. Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass ein nach § 192 BauGB örtlich zuständiger Gutachterausschuss der Aufsteller des Grundstücksmarktberichts ist.

Eine Erweiterung des Repertoires

Dieses Urteil erweitert das Repertoire, wenn es darum geht, eine Mieterhöhung angemessen zu begründen. Während traditionell der amtliche Mietspiegel nach wie vor das erste Mittel der Wahl darstellt, eröffnet die Entscheidung des Landgerichts Bückeburg eine zusätzliche Option, die spezifische örtliche Marktbedingungen und Entwicklungen widerspiegeln kann, wenn beispielsweise kein amtlicher Mietspiegel verfügbar ist.

Fazit

Das Urteil des Landgerichts Bückeburg trägt dazu bei, rechtssichere Bedingungen zu schaffen, wenn es um die Begründung von Mieterhöhungen geht. Die Nutzung von Grundstücksmarktberichten als Begründungsmittel eröffnet Vermietern eine zusätzliche Möglichkeit, die ortsübliche Vergleichsmiete zu bestimmen und bietet eine rechtlich abgesicherte Methode, um Mieterhöhungen zu rechtfertigen. Damit werden transparente und gerechtfertigte Mietpreise etabliert und gleichzeitig die Rechte der Vermieter und der Mieter ausgewogen berücksichtigt.

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