Die vergessene Umlage: Warum Vermieter die Grundsteuer nicht übersehen sollten

Als Vermieter einer Eigentumswohnung steht man vor der jährlichen Herausforderung, die Betriebskostenabrechnung für die Mieter zu erstellen. Dabei gilt es, viele verschiedene Posten zu berücksichtigen und korrekt auf die Mieter umzulegen. Doch gerade bei der Grundsteuer lauert eine Gefahr, die viele Vermieter übersehen: Die Nicht-Umlage der Grundsteuer kann zu unnötigen finanziellen Verlusten führen. In diesem Artikel beleuchten wir, warum die Grundsteuer nicht vergessen werden sollte.

Die Umlagefähigkeit der Grundsteuer – ein häufiges Missverständnis

Die Grundsteuer ist eine kommunale Abgabe, die auf Immobilien erhoben wird und somit auch Eigentumswohnungen betrifft. Als Vermieter einer Eigentumswohnung kann man die Grundsteuer grundsätzlich auf die Mieter umlegen, sofern dies im Mietvertrag vereinbart wurde. Die Betriebskostenverordnung sieht die Umlagefähigkeit der Grundsteuer explizit vor. Doch trotzdem kommt es immer wieder vor, dass Vermieter die Grundsteuer bei der Betriebskostenabrechnung vergessen oder nicht korrekt auf die Mieter umlegen.

Warum die Umlage der Grundsteuer wichtig ist

Wenn die Grundsteuer nicht als umlagefähige Kosten auf die Mieter umgelegt wird, bleibt sie automatisch beim Vermieter hängen. Das bedeutet, dass der Vermieter die Grundsteuer aus eigener Tasche zahlen muss, anstatt diese auf die Mieter umzulegen. Dies kann zu erheblichen finanziellen Einbußen führen, vor allem bei Mehrfamilienhäusern oder größeren Wohnanlagen.

So vermeiden Vermieter, Geld zu verschenken

Um kein Geld zu verschenken, ist es wichtig, dass Vermieter die Grundsteuer korrekt in der Betriebskostenabrechnung berücksichtigen. Hier sind einige Schritte, die man dabei beachten sollten:

  1. Überprüfen des Mietvertrags: Stellen Sie sicher, dass im Mietvertrag die Umlage der Grundsteuer ausdrücklich vereinbart wurde. Falls dies nicht der Fall ist, kann die Grundsteuer nicht auf die Mieter umgelegt werden.
  2. Abrechnung der Hausverwaltung: Vermieter sollten beachten, dass die Grundsteuer üblicherweise nicht in der Auflistung der umlagefähigen Kosten in den Betriebskosten aufgeführt wird. Stattdessen erfolgt ein Steuerbescheid vom Finanzamt, in dem die Höhe der Grundsteuer aufgeführt ist.
  3. Genauigkeit bei der Betriebskostenabrechnung: Bei der Erstellung der Betriebskostenabrechnung sollten Vermieter sorgfältig vorgehen. Die Grundsteuer sollte als separater Posten aufgeführt und entsprechend auf die Mieter umgelegt werden.
  4. Hinzuziehen eines Experten: Bei Unsicherheiten oder komplexeren Mietverhältnissen kann es ratsam sein, einen Fachexperten oder Steuerberater zu Rate zu ziehen, um sicherzustellen, dass die Betriebskostenabrechnung rechtlich korrekt ist und keine Kosten übersehen werden.

Fazit

Die Grundsteuer ist eine wichtige Komponente der Betriebskostenabrechnung für Vermieter von Eigentumswohnungen. Die korrekte Umlage der Grundsteuer auf die Mieter ist von Bedeutung, um finanzielle Einbußen zu vermeiden. Indem Vermieter den Mietvertrag überprüfen, sorgfältig bei der Betriebskostenabrechnung vorgehen und gegebenenfalls Experten hinzuziehen, können sie sicherstellen, dass die Grundsteuer nicht vergessen wird und ihre Investition so gewinnbringend wie möglich bleibt.

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